Wehrdisziplinarordnung ist ein Thema, das die Aufmerksamkeit von Millionen Menschen auf der ganzen Welt erregt hat. Seit seiner Entstehung hat es großes Interesse geweckt und war Gegenstand zahlreicher Debatten und Diskussionen. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit Wehrdisziplinarordnung eingehend untersuchen, von seinem Ursprung bis zu seinen heutigen Auswirkungen. Wir werden seine Auswirkungen auf die Gesellschaft, seine Entwicklung im Laufe der Zeit und mögliche Zukunftsperspektiven analysieren. Darüber hinaus werden wir die verschiedenen Meinungen und Standpunkte von Experten zu diesem Thema untersuchen, mit dem Ziel, eine umfassende und detaillierte Vision zu liefern, die es unseren Lesern ermöglicht, die Bedeutung und Relevanz von Wehrdisziplinarordnung heute vollständig zu verstehen.
Basisdaten | |
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Titel: | Wehrdisziplinarordnung |
Abkürzung: | WDO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht, Disziplinarrecht |
Fundstellennachweis: | 52-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1957 |
Neubekanntmachung vom: | 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) |
Letzte Neufassung vom: | 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 13 G vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4012) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2025 (Art. 90 G vom 20. August 2021) |
GESTA: | H006 |
Weblink: | Text der WDO |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „Förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden.
Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden, gerichtliche nur von Wehrdienstgerichten.
Verstöße gegen militärische Pflichten, bei denen die Ahndung mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen nicht ausreicht, werden nach dem Wehrstrafgesetz bestraft.