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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen |
Kurztitel: | Stammzellgesetz |
Abkürzung: | StZG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Nebenstrafrecht |
Fundstellennachweis: | 2121-61 |
Erlassen am: | 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 50 G vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 636) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
5. April 2017 (Art. 183 G vom 29. März 2017) |
GESTA: | B082 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Stammzellgesetz (StZG) ist ein deutsches Gesetz zur Regelung von Einfuhr und Verwendung humaner embryonaler Stammzellen (hES-Zellen). Die im internationalen Vergleich restriktive Vorschrift und die Stichtagsregelung über die Einfuhr ausländischer Stammzellen sorgten seit Verabschiedung des Gesetzes für Kontroversen.
Das Gesetz verbietet grundsätzlich die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen (§ 1 StZG und § 4 Abs 1 StZG), gestattet aber ausnahmsweise deren Einfuhr und Verwendung für Forschungszwecke. Dafür ist allerdings eine behördliche Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig:
Die von Anfang an umstrittene Stichtagsregelung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass ein erhöhter Bedarf an humanen embryonalen Stammzellen, der ggf. durch Forschung an diesen Zellen in Deutschland entstehen könnte, durch die Ableitung neuer embryonaler Stammzellen im Ausland gedeckt wird, was einen – vom deutschen Gesetzgeber nicht gewollten – erhöhten Embryonenverbrauch außerhalb Deutschlands bewirken könnte. Im Vorfeld der Verschiebung des Stichtags im Frühjahr 2008 entflammte die Debatte um das deutsche Stammzellgesetz erneut.