Heute wollen wir in die faszinierende Welt von Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz eintauchen. Dieses Thema ist heute zweifellos eines der wichtigsten und relevantesten, da Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Bereiche unseres Lebens hat. Von seinem Einfluss auf Gesellschaft, Kultur, Politik und Wirtschaft bis hin zu seiner Bedeutung in unserem persönlichen und beruflichen Leben spielt Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz eine entscheidende Rolle dabei, wie wir die Welt um uns herum verstehen und damit umgehen. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte und Dimensionen von Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz untersuchen und seine Auswirkungen und Relevanz in verschiedenen Kontexten untersuchen. Wir hoffen, dass diese Erkundung uns ein tieferes und umfassenderes Verständnis von Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz sowie eine größere Wertschätzung für seine Bedeutung in unserem Leben vermittelt.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 303, 304 StGB |
Abkürzung: | 39. StrÄndG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Fundstellennachweis: | 450-2 |
Erlassen am: | 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674) |
Inkrafttreten am: | 9. September 2005 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Neununddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz – umgangssprachlich auch Graffiti-Bekämpfungsgesetz genannt – ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahr 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches. Ergänzt wurden § 303 und § 304, um künftig auch das Aufsprühen von Graffiti als Sachbeschädigung verfolgen und ahnden zu können.
In Deutschland wurden durch unerlaubte Graffiti jährlich wirtschaftliche Schäden in Höhe von 200 bis 500 Millionen Euro verursacht. Die Sprayer machten sich dabei zwar schadensersatzpflichtig, jedoch nicht immer auch strafbar. Eine Sachbeschädigung, § 303, § 304 StGB, setzte nämlich einen Eingriff in die Sachsubstanz oder eine Beeinträchtigung der Funktion voraus (BGHSt 29, 129). Wenn die bestimmungsgemäße Funktion nicht wie bei Denkmälern, Verkehrsschildern usw. gerade in einem bestimmten Aussehen lag, erkannte die Rechtsprechung einen solchen Eingriff bei entfernbaren Aufsprühungen nicht, da eine weitere Auslegung die Wortlautgrenze überschreite (vgl. Analogieverbot).
Allerdings ließen es die Gerichte genügen, dass Verletzungen der Sachsubstanz erst mit dem Entfernen entstanden. Diese Rechtsprechung verursachte sowohl praktische (Beweisprobleme, Gutachterkosten) wie auch dogmatische (Erfolgseintritt und damit Vollendungszeitpunkt) Schwierigkeiten. Beeinträchtigte das Graffito nicht die bestimmungsgemäße Funktion der besprayten Sache und verletzte es auch nicht die Sachsubstanz (und sei es nur im Falle der Entfernung des Graffitos), so lag keine Sachbeschädigung vor.
Dieser Umstand wurde teilweise als eine Strafbarkeitslücke angesehen und führte zu verschiedenen Gesetzentwürfen. Nachdem im Jahr 2000 mehrere Vorschläge abgelehnt worden waren, verabschiedete der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses den auf BT-Drs. 15/5313 abgedruckten Entwurf mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU/CSU gegen die Stimmen der FDP.
In § 303 StGB wurde folgender Absatz neu eingefügt:
Eine entsprechende Änderung wurde auch an § 304 StGB vorgenommen, der die gemeinschädliche Sachbeschädigung regelt.
Eine Sachbeschädigung begeht somit auch, wer das Aussehen einer Sache ohne Erlaubnis des Berechtigten verändert. Allerdings muss diese Veränderung von einiger Erheblichkeit sein, so dass das Bemalen mit Kreide keine Sachbeschädigung darstellt. Ebenso darf die Veränderung nicht nur von kurzer Dauer sein. Die Reichweite der neuen Regelung ist aber bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Unklar ist insbesondere, ob die Fälle, die bereits bisher strafbar waren, weil die Substanzverletzungen beim Entfernen dem Täter zugerechnet wurden, jetzt weiterhin unter Absatz 1 oder unter den neuen Absatz 2 fallen. Umstritten ist auch, welche Bedeutung das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ hat und welche Auswirkung die Änderung auf Absatz 1 hat, dort insbesondere auf die Frage, ob die Einwilligung ein Rechtfertigungsgrund ist oder schon den Tatbestand entfallen lässt.