In diesem Artikel werden wir Herkunftsbezeichnung eingehend untersuchen und seine Auswirkungen, Relevanz und Einfluss in verschiedenen Bereichen analysieren. Herkunftsbezeichnung ist zu einem Thema von wachsendem Interesse in der heutigen Gesellschaft geworden und löst eine Debatte und Reflexion über seine Auswirkungen aus. Auf diesen Seiten werden wir die vielfältigen Aspekte rund um Herkunftsbezeichnung untersuchen, von seinem Ursprung und seiner Entwicklung bis hin zu seiner Entwicklung im Laufe der Zeit. Darüber hinaus werden wir seinen Zusammenhang mit anderen Phänomenen und seine Rolle bei der Gestaltung der gegenwärtigen Welt analysieren. Wir hoffen, dass dieser Artikel als Ausgangspunkt für tiefergehende Überlegungen zu Herkunftsbezeichnung und seinen Auswirkungen auf den Alltag dient.
Geografische Herkunftsbezeichnungen, Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sind Namen von Orten, Landschaften oder andere geografische Angaben, welche die Herkunft einer Ware bezeichnen. Sie geben im Geschäftsverkehr dem Käufer und Verbraucher einen Hinweis darauf, in welcher Gegend die Ware hergestellt oder verarbeitet wurde. Solche Angaben findet man nicht nur bei Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern auch bei Industriegütern und prinzipiell auch Dienstleistungen. Viele geografische Herkunftsangaben sind markenrechtlich oder durch Gesetze und Verordnungen geschützt und werden in der Werbung mit Siegeln und Logos angepriesen. In der Europäischen Union gibt es hunderte unionsweit nach einem einheitlichen System registrierte und geschützte Herkunftsangaben.
Aus manchen Bezeichnungen geht die Herkunft unmittelbar hervor, beispielsweise beim Nürnberger Lebkuchen. In anderen Fällen wird eine Bezeichnung, die an sich keinen Ort benennt, gleichwohl gedanklich damit verbunden – wie der Feta mit Griechenland. In anderen Fällen ist die geschützte Herkunft auch bei einer Ortsangabe nicht unmittelbar ersichtlich, so bei Parmigiano-Reggiano aus einem größeren Gebiet in Norditalien.
Herkunftsbezeichnungen konnten in vielen (nord-)europäischen Ländern auf nationaler Ebene lange Zeit wegen eines sogenannten Freihaltebedürfnisses nicht als Marke eingetragen werden. Weil markenrechtlicher Schutz deshalb nicht möglich war, wurden eine Reihe von Herkunftsbezeichnungen missbräuchlich bzw. für billige Imitate anderer Herkunft genutzt. Ein Beispiel war das Lübecker Marzipan, das unter dieser Bezeichnung bis zu Beginn der 1980er Jahre überwiegend südlich von Hannover produziert wurde. Im Gegensatz zum Original aus Lübeck wies diese Ware einen viel geringeren Mandelanteil auf (der Zuckeranteil war dafür umso höher), wodurch sie billiger produziert werden konnte.
Der Schutzrechtslücke wurde begegnet, indem man auf europäischer Ebene im Jahr 1992 erstmals Regeln „zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ erließ. Die zugrundeliegende Verordnung (EWG) 2081/1992 wurde in den Jahren 2006 (Verordnung (EG) Nr. 510/2006) und 2012 (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) dann nochmals modifiziert und erweitert.
Agrarprodukte und Lebensmittel, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 registriert wurden, sind gemäß Artikel 13 der Verordnung rechtlich geschützt vor jedem Missbrauch des Namens oder Nachahmung, selbst wenn der richtige Herkunftsort angegeben ist oder wenn die Benennung in übersetzter Form erfolgt oder ein anderer Name von Zusätzen wie „nach er Art“ oder „Typ“ begleitet ist.
2006 wurden im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 neue grafische Zeichen bzw. Logos für EU-weit geschützte Herkunftsbezeichnungen festgelegt, die zunächst freiwillig verwendet werden konnten, um auf den Schutz der Herkunftsbezeichnung hinzuweisen. Seit 2012 sind diese Zeichen verpflichtend auf den Waren anzubringen. Sie stehen mit einem Textteil in allen 24 Amtssprachen der EU zur Verfügung und können in verschiedenen Bildformaten von einer Website der Europäischen Kommission als Druckvorlage heruntergeladen werden.
Nationalstaatliche Vorbilder für den Schutz in der EU sind beispielsweise das seit 1935 in Frankreich und seit 1997 in der Schweiz bestehende AOC-Siegel, die DOP-, DOC- und DOCG-Siegel in Italien oder das DAC-Siegel in Österreich. Der erste internationale Vorläufer war 1951 die Konvention von Stresa, die erste internationale Vereinbarung über Käsenamen, an der sich die sieben Länder Österreich, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden und Schweiz beteiligten.
Unterschieden werden bei Vergabe der geschützten EU-Herkunftsbezeichnungen zwei Stufen: geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) und geschützte geographische Angabe (g. g. A.).
Das EU-Qualitätssiegel garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) beschreibt ein traditionelles Herstellungsverfahren und ist keine Herkunftsbezeichnung, da es keine geographischen Herkunftsangaben beinhaltet. Beispielsweise wird das traditionell durch spontane Gärung gewonnene Bier Gueuze g. t. S. in der Regel nur in und um Brüssel produziert. Seine Herstellungsmethode ist geschützt, weil es sich um eine garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) handelt. Es könnte aber auch irgendwo anders produziert werden. Die einzelnen Schritte vom Antrag bis zur Vergabe des Siegels, sowie dessen Registrierung in der DOOR-Datenbank durchlaufen jedoch den gleichen Prozess wie bei den beiden geschützten Herkunftssiegeln g. U. und g. g. A. Auch das äußere Grundmuster des Siegels ist identisch.
Geschützte Ursprungsbezeichnung
Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U., engl. PDO) besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise der Parmaschinken, der nach neueren Urteilen sogar in der Region Parma geschnitten werden muss. Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung sind beispielsweise Feta- und Manouri-Käse aus Griechenland, alle französischen AOP-Käse und alle italienischen DOP-Käse und andere DOP-Produkte, AOC-Produkte wie Käse, Oliven, Schinken, Würste und sogar einige regionale Brot-Sorten.
Andere Sprachen:
englisch protected designation of origin (PDO)
französisch appellation d’origine protégée (AOP)
griechisch προστατευόμενη ονομασία προέλευσης (ΠΟΠ)Prostatevomeni Onomasia Proelefsis (POP)
Für eine geschützte geografische Angabe (g. g. A., engl. PGI) ist es ausreichend, wenn bereits eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet stattfand.
Beginnend mit 1. April 2019 wurde die Online-Datenbank eAmbrosia von der Europäischen Kommission in Betrieb gesetzt, die Informationen über geschützte Weine, Spirituosen und Lebensmittel in der Europäischen Union auflistet und die bisherigen drei verschiedenen Datenbanken: E-SPIRIT-DRINKS, DOOR und E-BACCHUS zum 31. Dezember 2019 ablöste.
Geografische Herkunftsangaben sind in Deutschland durch Regelungen im Markengesetz geschützt. Im 7. Teil des Markengesetzes wird der Schutz der geographischen Herkunftsangaben geregelt, welcher in drei Abschnitte unterteilt ist. Abschnitt 1 enthält die allgemeinen Schutzvorschriften (§§ 126–129). Abschnitt 2 enthält Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EG) 510/2006 (§§ 130–136). Der 3. Abschnitt enthält Regelungen über die Kompetenz, Rechtsverordnungen zu erlassen, die dem Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben dienen, sowie Verfahrensregelungen bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) 510/2006 und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (§§ 137–139). Weitere Vorschriften, die den Schutz von geographischen Herkunftsangaben betreffen, wie Straf- und Bußgeldvorschriften, sind im 8. Teil des MarkenG (§§ 143–151) zu finden. Eine Anpassung des Markenrechts an die seit 2012 geltende Verordnung (EU) 1151/2012 steht derzeit noch aus.
Mit Stand vom 14. November 2014 gibt es in Deutschland lt. DOOR- und BACCHUS-Datenbank 117 geschützte Bezeichnungen. Hiervor sind 48 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) eingetragen (davon 39 Weine) und 69 als geschützte geografische Angabe (g. g. A.). Natürliche Mineralwässer und Quellwässer werden nicht mehr geführt.
Zeichen für Schweizer Lebensmittel mit geschütztem Ursprung
In der Schweiz gibt es zwei geschützte Herkunftsbezeichnungen: Appellation d’Origine Protégée (AOP, geschützte Ursprungsbezeichnung) und Indication géographique protégée (IGP, geschützte geografische Angabe). Beide sind offizielle, staatlich geschützte Bezeichnungen, die von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. Für jedes Produkt gibt es ein exaktes Pflichtenheft, in dem die Qualität und die regionstypischen Eigenschaften definiert sind. Am 7. Mai 2013 wurde die Bezeichnung Appellation d’Origine Contrôlée (AOC) durch Appellation d’Origine Protégée (AOP) ersetzt.
Die beiden Herkunftsbezeichnungen werden in der Schweiz von der Schweizerischen Vereinigung der AOP-IGP vertreten. Die Organisation verfolgt folgende Ziele:
den Schweizer Konsumenten die Grundlagen von AOP und IGP zu erklären
den Produzenten je ein AOP- und IGP-Logo anzubieten
alle von den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben profitierenden Branchenorganisationen in einem Forum zu vereinigen
die Wahrnehmung der Interessenvertretung der Branchen innerhalb der AOP-IGP-Politik
Die offiziellen Qualitätszeichen AOP und IGP sind landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit einer engen und traditionellen Verbindung zu ihrem Ursprungsgebiet vorbehalten.
Offiziell zuständig für die Zulassung von Produkten und Führung des Registers der Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geografischen Angaben (GGA/IGP) ist das Bundesamt für Landwirtschaft.
Appellation d’Origine Protégée (AOP)
Die geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB, französischAppellation d’Origine Protégée (AOP)) darf nur für Qualitätsprodukte verwendet werden, die im Ursprungsgebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt worden sind. AOP-Produkte der Schweiz sind:
Die geschützte geografische Angabe (GGA, französischIndication géographique protégée (IGP)) dient zur Auszeichnung von traditionellen und typischen Spezialitäten einer klar definierten Region. Ein Produkt muss im Herkunftsgebiet entweder erzeugt, verarbeitet oder veredelt werden. Beispielsweise darf das Fleisch für eine IGP-Wurst auch von Tieren stammen, die ausserhalb der Region aufgezogen wurden. IGP-Produkte der Schweiz sind:
Café de Colombia IGP, Kaffee aus Kolumbien, wurde am 28. Mai 2013 als erstes ausländisches Produkt als geschützte geografische Angabe (IGP), gemäss Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft, in das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eingetragen.
Italienische g. g. A.- und g. U.-Produkte (Auswahl)
In Italien gibt es 315 Produkte (Stand Mai 2021) sowie 405 Weine mit geschützten Bezeichnungen. Zudem tragen weitere 5335 Produkte die nationale Kennzeichnung Prodotto agroalimentare tradizionale (PAT).
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Karlovarské oplatky und Karlovarské trojhránky, deutsche Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“, seit 2016 darf der Begriff „Karlsbader Oblaten“ nicht mehr für Waffeln verwendet werden, die der Spezifikation für „Karlovarské oplatky“ nicht entsprechen.
Herkunftsbezeichnungen haben sich auch im Non-Food Bereich als Recht etabliert und werden von Gerichten in der gesamten EU anerkannt. So werden für Parfum, Duftwasser folgende Bezeichnungen als eingetragene Marken geführt.
↑Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. 31992R2081, 24. Juli 1992 (europa.eu [abgerufen am 6. Juni 2021]).
↑Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. 32006R0510, 13. Dezember 2008 (europa.eu [abgerufen am 6. Juni 2021]).
↑ abcVerordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. 32012R1151, 14. Dezember 2012 (europa.eu [abgerufen am 6. Juni 2021]).
↑Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. 32006R1898, 2. Dezember 2008 (europa.eu [abgerufen am 6. Juni 2021]).
↑ abEuropean Commission: Quality schemes explained. In: ec.europa.eu. European Union, abgerufen am 27. Juli 2019 (englisch).
↑Maik Maschke: Änderungen von Gesetzen und Verordnungen Ausgabe 1/2011. (PDF 220 kB) Weitere deutsche Spezialitäten geschützt. In: Fachjournal Der Lebensmittelkontrolleur. Bundesverband der. Lebensmittelkontrolleure (BVLK), S. 6, abgerufen am 26. April 2019.
↑Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g. g. A.)). 32009R0583, 4. Juli 2009 (europa.eu [abgerufen am 6. Juni 2021]).
↑Durchführungsverordnung (EU) Nr. 744/2011 der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karlovarské oplatky (g.g.A.)). 28. Juli 2011 (europa.eu [abgerufen am 15. April 2024]).