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Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe |
Kurztitel: | Betäubungsmittelgesetz |
Abkürzung: | BetmG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
812.121 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 3. Oktober 1951 |
Inkrafttreten am: | 1. Juni 1952 (AS 1952 241) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Mai 2017 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) wurde am 3. Oktober 1951 verabschiedet und trat am 1. Juni 1952 in Kraft. Es ist eines der Nebengesetze zum Schweizer Strafgesetzbuch. Die Schweizer Bevölkerung hat in der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 30. November 2008 einer Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes deutlich zugestimmt (68 Prozent Ja). Damit werden u. a. die Vier-Säulen-Politik (Prävention, Therapie, Schadenminderung, Repression) und die heroingestützte Behandlung gesetzlich verankert. Das revidierte Betäubungsmittelgesetz trat per 1. Juli 2011 in Kraft.
Das Verordnungsrecht zum BetmG wurde auf den 1. Juli 2011 neu konzipiert. Die bisherigen sechs Verordnungen und zwei Bundesratsbeschlüsse wurden in zwei Verordnungen des Bundesrates und eine Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) aufgeteilt:
Die BetmVV-EDI teilt die kontrollierten Substanzen in verschiedene Verzeichnisse ein:
Alle einrückenden Rekruten haben eine „Vereinbarung“ zu unterzeichnen, in welcher sie bestätigen, während der gesamten Dienstzeit keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Dieser Akt ist vornehmlich erzieherischer Natur. Seine rechtliche Bedeutung beschränkt sich auf den späteren Ausschluss eines allfälligen Verbotsirrtums.
Widerhandlungen gegen das BetmG im militärischen Bereich werden kaum von der Militärjustiz beurteilt: Leichte Fälle sind vom Truppenkommandanten disziplinarisch zu bestrafen; schwere Fälle bleiben ausserhalb der Militärgerichtsbarkeit und werden somit von den zivilen Strafbehörden verfolgt (Art. 218 Abs. 4 MStG).