Im heutigen Artikel werden wir über Approbation (Heilberufe) sprechen. Dies ist ein Thema, das im Laufe der Geschichte für viele Menschen von Interesse war und auch heute noch für Debatten sorgt. Von seinen Anfängen bis zu seinen Auswirkungen auf die heutige Gesellschaft war Approbation (Heilberufe) Gegenstand von Studien und Überlegungen durch Experten in verschiedenen Bereichen. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit Approbation (Heilberufe) untersuchen, von seinen Auswirkungen auf das Alltagsleben bis hin zu seinem Einfluss auf die Populärkultur. Ohne Zweifel ist Approbation (Heilberufe) ein faszinierendes Thema, das unsere Aufmerksamkeit und Reflexion verdient.
Die Approbation (lateinisch approbatio ‚Anerkennung‘, ‚Genehmigung‘) als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Apotheker ist in Deutschland die staatliche Zulassung, den entsprechenden Beruf selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Damit verbunden ist die Befugnis, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. Die Erteilung der Approbation wird durch Approbationsordnungen geregelt, die vom Bundesministerium für Gesundheit (Deutschland) auf Basis der entsprechenden Gesetze (Bundesärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Psychotherapeutengesetz, Bundes-Apothekerordnung, Bundes-Tierärzteordnung) erlassen werden.
In Deutschland werden weder der Eid des Hippokrates noch das Genfer Gelöbnis nach der Approbation verpflichtend geleistet.
Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind, dass der Antragsteller
Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben deutsche Staatsangehörige sowie EU-Bürger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation in Deutschland.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen („Anerkennungsgesetz“) am 1. Juli 2012 kann die Approbation unabhängig von der Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Die Approbation wird von der zuständigen Behörde des Bundeslandes erteilt, in dem die Abschlussprüfung, also das Staatsexamen, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei einem Studienabschluss im Ausland erfolgt die Zulassung in dem Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. Die Approbation wird durch die Aushändigung einer Approbationsurkunde erteilt. Wer mit einer deutschen Approbation im außereuropäischen Ausland in einem Gesundheitsberuf tätig werden möchte, benötigt außerdem in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing).
Die Approbation ist ein Verwaltungsakt. Sie muss oder kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht vorgelegen haben (Rücknahme) oder wenn die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind (Widerruf), u. a. wenn sich der Approbationsinhaber eines beruflichen oder außerberuflichen Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit ergibt.
Die Approbation kann auf behördliche Anordnung ruhen, wenn
Der Begriff „Approbation“ wurde 1869 in der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund erstmals als Vorbedingung für die ärztliche Niederlassung in den deutschen Bundesstaaten eingeführt und in der Approbationsordnung zunächst bis 1935 verwendet. Der erste ärztliche Approbation und Promotion einer Frau in einem modernen Staat erfolgte ebenfalls 1869 in Zürich. Mit Erlass der Reichsärzteordnung zum 13. Dezember 1935, welche die Berufszulassung, d. h. die Approbation, mit den Vorschriften des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 verband, wurde das Fremdwort durch Bestallung ersetzt. Dieser in der Zeit des Nationalsozialismus eingeführte Begriff blieb in der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 erhalten. Mit dem Inkrafttreten der Bundesärzteordnung am 1. Januar 1970 galt wieder die Bezeichnung Approbation. In der Folge wurde zum 28. Oktober 1970 eine Approbationsordnung erlassen. Sie wurde im Jahr 2002 durch eine neue Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002) ersetzt.
Die Approbation ist Zulassung zur Ausübung des jeweiligen Berufes, an die nicht automatisch eine sozialrechtliche Kassenzulassung (Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) geknüpft ist. In Deutschland ist eine Zulassung als Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Vertragszahnarzt gesondert durch den Zulassungsausschuss erforderlich.